| Mitglied werden | | Werden Sie Mitglied im Verein „Freunde und Förderer des Opel-Zoo" -> Mehr Infos |  |  | | Einzelmitglieder: 120 € | | Institutionen/Firmen: 300 € |  | | Für Kurzentschlossene | | -> Beitrittserklärung | | Oder spenden Sie | | -> Spendenformular | | Formular und Satzung im PDF-Format downloaden | | -> Beitrittsformular | | -> Satzung | | | | Bankverbindung | Freunde und Förderer des Opel-Zoo e.V. Kto.-Nr.: 62 00 21 77 70 BLZ: 501 900 00 Frankfurter Volksbank | | | | Kontakt | Peter Beyer Königsteiner Str. 35 61476 Kronberg i.T. Tel.: +49 (0) 6173 325903-0 Fax: +49 (0) 6173 325903-11
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| | |  | Satzung des Fördervereins Opel-Zoo |
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Opel-Zoo“ 2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“. 3. Sitz des Vereins ist Kronberg i.T.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung mit Tieren, die Förderung des Tierschutzes, insbesondere des Artenschutzesund die Förderung der Volksbildung im Bereich der Natur- und Tierkunde. 2. Zu diesen Zweck unterstützt der Verein die von Opel Hessische Zoostiftung, Kronberg i.T., bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben im Bereich des Tier- und Naturschutzes. - Der Verein kann selbst insbesondere Führungen unter fachkundiger Leitung organisieren; - Vorträge, Film- und Diavorführungen über die heimische und ausländische Tierwelt veranstalten; - Forschungsprogramme zur Entwicklung und Verbesserung der Tierhaltung, insbesondere zur Zucht vom Aussterben bedrohter Tierarten unterstützen sowie - die Information an die Zoobesucher durch Unterstützung der zoopädagogischen Abteilung verbessern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Der Verein kann finanzielle Förderung im Rahmen des § 58 AO betreiben.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. 2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 3. Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kalenderjahres. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes möglich.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) die Wahl des Vorstands, b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung, c) Entlastung des Vorstands, d) Wahl der Rechnungsprüfer, e) Änderung der Satzung, f) Auflösung des Vereins. 2. Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. 3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, ersatzweise von dessen Stellvertreter geleitet. 4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern das Gesetzt oder diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schatzmeister. Er kann bis zu drei weitere Mitglieder haben. Der Vorstand wir auf zwei Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. 2. Der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter vertreten den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich. 3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4. Der Vorsitzende ersatzweise dessen Stellvertreter ruft bei Bedarf, oder wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden, ersatzweise von dessen Stellvertreter geleitet. Über die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und sämtlichen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist. 5. Beschlussfassungen sind auch im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder sich mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige von Opel Hessische Zoostiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
Kronberg, im Mai 2007 |
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